Solution: FAQ-TÜV AUSTRIA SCHWEIZ GMBH
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FAQ-TÜV AUSTRIA SCHWEIZ GMBH
Be- und Entlüftung von Beförderungsanlagen
Die Belüftung von Aufzugsschächten ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit und den Komfort von Personen, die Aufzüge nutzen. Die Aufzugsnorm EN 81-20 gibt im informativen Anhang E.3, Auskünfte über die Entscheidungskriterien und Notwendigkeiten für die Be- und Entlüftung von Aufzugsschächten.
Während des Normalbetriebs werden hierbei die umlaufenden Spalte der Schachttüren und das öffnen und Schliessen der Schachttüren als ausreichend angesehen.
Aus technischen Gründen, wie z.b. einer Störung kann es aber vorkommen, dass diese Spalte keinen Luftwechsel zulassen, der eine adequate Luftqualität in der Kabine sicherstellt. Dies ist abhängig von Faktoren wie Dichtheit des Gebäudes, Umgebungstemperatur, Strahlung oder Feuchte.
Diese unterschiedlichen und gebäudespezifischen Eigenschaften kann durch eine Aufzugsnorm nicht abschliessend für jeden Gebäudetyp definiert werden.
Um die Notwendigkeit einer Be- und Entlüftung des Aufzugschachtes abschliessend zu beurteilen, kann die Norm SIA 382-1 (Lüftungs- und Klimaanlagen) angewendet werden.
Verantwortlich für die Abklärungen einer Notwendigkeit zur Be- und Entlüftung ist gemäss der Norm SIA 118/370, Punkt 1.3.2 (Allgemeine Bedingungen für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige) die Bauherrschaft.
Im Kanton Zürich wurde entschieden, die Prüfung über die Notwendigkeit einer Be- und Entlüftung, im Zuge des Bewilligungsverfahrens nach § 309 des Planungs- und Baugesetzes als verpflichtend durchzuführen. Im Falle eines nicht Vorhandenseins einer Be- und Entlüftung, muss eine Bestätigung durch eine zur Privaten Kontrolle befugten Person aus dem Bereich Klima- und Belüftungsanlagen vorliegen, die Bestätigt das eine Be- und Entlüftung nicht notwendig ist. Eine Liste der befugten Person im Kanton Zürich kann über folgenden Link abgerufen werden.